Satzung des Ski-Clubs
Unterweißenbach e.V.
März 2007
Vorwort:
Der Skiclub
wurde gegründet am
28. Januar 1970
Es ergibt sich unter Außerkraftsetzung der Satzung vom 24. April 1982 nachstehende Geschäftsordnung. Aus Traditionsgründen trägt sie die Bezeichnung Satzung.
Gliederung:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedereintritt
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26
BGB
§ 8 Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlußfassung
§ 11 Beurkundung der Beschüsse
§ 12 Liquidation
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist „Ski – Club
– Unterweissenbach 1970 e.V.
Er erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister. Daher führt er den Zusatz „e.V.
Er hat seinen Sitz in 92249 Vilseck.
Der Ski Club Unterweißenbach (nachfolgend als SCU genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
§ 2 Zweck
a) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
b) Die Mittel des Vereins werden nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
d) Keine Personen werden durch Ausgaben begünstigt,
die dem Zweck des Vereins fremd sind; unverhältnismaßig hohe Vergünstigungen
werden nicht getätigt.
e) Bei Auflösung oder Ruhen des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vilseck
, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu Verwenden hat.
f) Zweck des Vereins ist es, den Skilauf und damit den Sport zu
fördern, Geist und Körper zu kräftigen.
g) Die Förderung der Jugend und des sportlichen Nachwuchses.
h) Die Instandhaltung des Vereinsheims und der vereinseigenen
Sportgeräte.
i) Die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern.
j) Die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und
Kursen, geselligen Veranstaltungen, Teilnahme an Wanderungen und Festlichkeiten.
§ 3 Mitgliedereintritt
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand
( § 7 ) zu richten.
Dieser entscheidet über die Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
freiwilligen Austritt
Tod
Ausschließung
Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand ( § 7 ).
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß
der Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu
Rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß
mit den Ausschließungsgründen ist den betreffenden Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluß steht den betroffenen Mitglied
die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach
Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§ 7 ) des
Vereins einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz schriftlicher Mahnung
mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
der Gesamtvorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Vertretungsberechtigter
Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis: der
Gesamtvorstand ist berechtigt die Ausgaben der zwei Vorstände zu prüfen.
§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden und
nach Beschluß der Mitgliederversammlung folgende
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
zwei bis fünf Beisitzern sowie
zwei Kassenprüfer
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Das Amt des Gesamtvorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand (§ 7) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
Bekanntgabe in der
Amberger.-Weidener.- Sul.-Rosenberger
Zeitung unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht. Die Mitglieder außerhalb
der Landkreise Amberg-Sulzbach und Weiden werden schriftlich eingeladen. Die
Einladung geht an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Absendung und der Veröffentlichung in der aufgeführten
Presse. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind sechs Tage vor der Versammlung
schriftlich an den ersten Vorsitzenden einzureichen, es gilt der Poststempel.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresberechnung
die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
die Aufstellung des Haushaltsplanes
die Festsetzung des Beitrags
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
§ 10 Beschlußfassung
Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab
den sechzehnten Lebensjahr. Wählbar ist jedes anwesende Mitglied ab den
achtzehnten Lebensjahr.
Ausnahmen sind Schriftführer, Beisitzer
und Jugendwart, die ab den sechzehnten Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten
gewählt werden können. Beschlüsse
werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen
einer Mehrheit von 3/ 4 , Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen, auch mehr als zwei Kandidaten, ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative
Mehrheit ).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
§ 12 Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt im
Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidation
und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
Die Liquidatoren vertreten einzeln.
Errichtung der Satzung:
Vilseck, den 24. März 2007
Vorsitzender ( Oswald Gäck )
2. Vorsitzender ( Stefan Weiß
3. Vorsitzender ( Christian Götz )
1. Kassier ( Anja Böttner )
2. Kassier ( Peter Gradl )
1. Schriftführer ( Andrea Earle )
2. Schriftführer (Sabine Müllner)
Sportwart ( Bernd Hiltel )
Jugendwart ( Klaus Piacquadio )
stellv. Sport-Jugendwart ( Thomas Gradl )
11. Beisitzer: Thomas Schertl
12. Kassenprüfer: Silvia Kramme und Markus
Geier