Satzung des Ski-Clubs

Unterweißenbach e.V.

März 2007

 

Vorwort:

Der Skiclub wurde gegründet am 28. Januar 1970

Es ergibt sich unter Außerkraftsetzung der Satzung vom 24. April 1982 nachstehende Geschäftsordnung. Aus Traditionsgründen trägt sie die Bezeichnung Satzung.

Gliederung:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedereintritt
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB § 8 Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlußfassung
§ 11 Beurkundung der Beschüsse
§ 12 Liquidation

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist ,,Ski – Club – Unterweissenbach 1970 e.V.
Er erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Daher führt er den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in 92249 Vilseck.

Der Ski Club Unterweißenbach (nachfolgend als SCU genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. 
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Personen werden durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd sind; unverhältnismaßig hohe Vergünstigungen werden nicht getätigt.
  5. Bei Auflösung oder Ruhen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vilseck , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Verwenden hat.
  6. Zweck des Vereins ist es, den Skilauf und damit den Sport zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen.
  7. Die Förderung der Jugend und des sportlichen Nachwuchses.
  8. Die Instandhaltung des Vereinsheims und der vereinseigenen Sportgeräte.
  9. Die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern.
  10. Die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, geselligen Veranstaltungen, Teilnahme an Wanderungen und Festlichkeiten.

§ 3 Mitgliedereintritt

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§ 7) zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

    • freiwilligen Austritt
    • Tod
    • Ausschließung
    • Streichung aus der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 7). Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß der Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu Rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist den betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht den betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugangs des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§ 7 ) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeitrage entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vertretungsberechtigter vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis: der Gesamtvorstand ist berechtigt die Ausgaben der zwei Vorstände zu prüfen.

 

§ 8 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden und
  3. nach Beschluss der Mitgliederversammlung folgende
  4. dem 1. Kassier
  5. dem 2. Kassier
  6. dem 1. Schriftführer
  7. dem 2. Schriftführer
  8. dem Sportwart
  9. dem Jugendwart
  10. zwei bis fünf Beisitzern sowie
  11. zwei Kassenprüfer

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

Das Amt des Gesamtvorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§ 7) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Amberger.-Weidener.- Sul.-Rosenberger Zeitung unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht. Die Mitglieder außerhalb der Landkreise Amberg-Sulzbach und Weiden werden schriftlich eingeladen. Die Einladung geht an die letzte bekannte Adresse des Miglieds. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung und der Veröffentlichung in der aufgeführten Presse. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind sechs Tage vor der Versammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden einzureichen, es gilt der Poststempel.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresberechnung
  2. die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
  3. die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
  4. die Aufstellung des Haushaltsplanes
  5. die Festsetzung des Beitrags
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins

 

§ 10 Beschlussfassung

Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab den sechzehnten Lebensjahr. Wählbar ist jedes anwesende Mitglied ab den achtzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind Schriftführer, Beisitzer und Jugendwart, die ab den sechzehnten Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gewählt werden können. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 , Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen, auch mehr als zwei Kandidaten, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

 

§ 12 Liquidation

Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidation und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

 

Errichtung der Satzung:

Vilseck, den 24. März 2007

1. Vorsitzender (Oswald Gäck)
2. Vorsitzender (Stefan Weiß)
3. Vorsitzender (Christian Götz)
1. Kassier (Anja Böttner)
2. Kassier (Peter Gradl)
1. Schriftführer (Andrea Earle)
2. Schriftführer (Sabine Müllner)
Sportwart (Bernd Hiltel)
Jugendwart (Klaus Piacquadio)
stellv. Sport-Jugendwart (Thomas Gradl)
Beisitzer: Thomas Schertl
Kassenprüfer: Silvia Kramme und Markus Geier